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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Es kommt nicht auf eine "Staatlichkeit" der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes an. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sein, Schutz zu gewähren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509), so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates (vgl. nur beispielsweise die Bezugnahme auf das Asylrecht "als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz" im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098). Das Erfordernis einer funktionierenden "Staatsgewalt" im Herkunftsstaat als Voraussetzung asylrechtlichen Schutzes kommt darin nicht zum Ausdruck.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200483.X01Im RIS seit
01.07.2002