RS Vwgh 2002/4/16 99/20/0155

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist der unabhängige Bundesasylsenat im Gegensatz zum Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit der erstinstanzlichen Angaben der Asylwerberin ausgegangen. Er hat dies nicht zum Anlass für die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung genommen und es auch nicht als erforderlich erachtet, die Umwürdigung der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid näher zu begründen. Damit scheint der unabhängige Bundesasylsenat in Wahrheit gemeint zu haben, es könne dahinstehen, ob dem erstinstanzlichen Vorbringen Glauben zu schenken sei (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Fall schon das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312, m.w.N.). Bei der Abstandnahme von einer mündlichen Berufungsverhandlung hat der unabhängige Bundesasylsenat aber jedenfalls unbeachtet gelassen, dass die Asylwerberin in der Berufung - über ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt hinausgehend - als Gründe für ihre Verfolgung sowohl "Sippenhaftung" als auch den Umstand geltend gemacht hat, die Behörden seien davon überzeugt, dass sie von einem näher bezeichneten Putschversuch gewusst haben müsse. Der unabhängige Bundesasylsenat hat das auf "Sippenhaftung" bezogene Vorbringen (das als Behauptung einer Verfolgung von Familienangehörigen des Generals A zu verstehen war) als unglaubwürdig qualifiziert, weil die Asylwerberin nicht behauptet habe, dass andere Familienangehörige verfolgt worden seien. Eine solche Feststellung durfte der unabhängige Bundesasylsenat ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200155.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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