RS Vwgh 2002/4/16 99/20/0604

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Asylgewährung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor - zukünftiger - Verfolgung (aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe) begründet ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0287, und vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0208). Im vorliegenden Fall hat der Asylwerber seine Befürchtung erheblicher Sanktionen im Fall der Rückkehr in seine Heimat mit der Verweigerung des Militärdienstes im Irak begründet. Dass die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst im Irak nicht mit den vom Asylwerber genannten Strafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht wäre, wurde seitens des unabhängigen Bundesasylsenates nicht festgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200604.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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