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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Anspruch auf Asylgewährung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, sondern es reicht aus, wenn seine Furcht vor - zukünftiger - Verfolgung (aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe) begründet ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0287, und vom 2. Juli 1998, Zl. 96/20/0208). Im vorliegenden Fall hat der Asylwerber seine Befürchtung erheblicher Sanktionen im Fall der Rückkehr in seine Heimat mit der Verweigerung des Militärdienstes im Irak begründet. Dass die Nichtbefolgung der Einberufung zum Militärdienst im Irak nicht mit den vom Asylwerber genannten Strafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht wäre, wurde seitens des unabhängigen Bundesasylsenates nicht festgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200604.X01Im RIS seit
01.07.2002