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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Asylwerberin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, die in der Ukraine ein Medizinstudium absolviert hat und Mitglied der kommunistischen Partei gewesen ist, hat im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat u.a. vorgebracht, in Afghanistan sei ihr unter den Taliban kein "menschenwürdiges Leben" möglich. Die Behandlung dieses Argumentes erforderte die Bedachtnahme auf die Gesamtheit der vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellten, bei der Entscheidung über den Asylantrag aber auch ohne besonderen Hinweis der Asylwerberin zu berücksichtigenden Maßnahmen der Taliban gegen Frauen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Bezugnahme des unabhängigen Bundesasylsenates auf eine "Beeinträchtigung" der "freien" Berufsausübung dem Sachverhalt, ausgehend von den nur bezweifelten Angaben der Asylwerberin und den allgemein bekannten Fakten, auch unter dem isolierten Gesichtspunkt der vom Taliban-Regime geschaffenen Arbeitsbedingungen für Frauen nicht gerecht wird und das diesbezügliche Vorgehen der Taliban mit den in der Vorjudikatur beurteilten Fällen nicht vergleichbar ist. Die Asylwerberin hat das von ihr geltend gemachte Verbot einer Berufsausübung auch nicht als "wirtschaftlichen" Nachteil, sondern als Verbot einer sinnvollen, ihrer Persönlichkeit und Ausbildung entsprechenden Lebensgestaltung ins Treffen geführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200483.X03Im RIS seit
01.07.2002