RS Vwgh 2002/4/16 2001/20/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;

Rechtssatz

Allein auf die Unrichtigkeit der Behauptung, der Asylwerber (seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone) sei von seiner angeblichen Heimatstadt in eine Hafenstadt an der liberianischen Küste in zwei Tagen zu Fuß gegangen, lässt sich die negative Feststellung zur Staatsangehörigkeit nicht stützen. Tatsachenwidrige Angaben zum Fluchtweg können verschiedene Gründe haben. Mit den in diesem Zusammenhang hervorgekommenen geographischen Unkenntnissen lässt sich jedenfalls für sich allein die negative Feststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit des Asylwerbers nicht schlüssig begründen, zumal der unabhängige Bundesasylsenat auch jede Auseinandersetzung mit den vom Asylwerber zu den Verhältnissen in Sierra Leone richtig beantworteten Fragen unterließ (zum zuletzt genannten Gesichtspunkt vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0547).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200329.X01

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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