RS Vwgh 2002/4/16 2001/20/0337

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/20/0003 E 16. April 2002 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ausführungen dazu, dass das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung nach dem von der Berufungsbehörde herangezogenen Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG u.a. voraussetzt, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur im Ergebnis - nach der Überzeugung der Berufungsbehörde - richtig, sondern schon im erstinstanzlichen Bescheid auch schlüssig begründet ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111 bis 0113, und vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0296). Bedurfte es nach Ansicht der Berufungsbehörde ergänzend zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung des - im angefochtenen Bescheid freilich nur "der Vollständigkeit halber" gegebenen - Hinweises auf einen Widerspruch zwischen Angaben der Asylwerberin, um die Unglaubwürdigkeit der Asylwerberin schlüssig zu begründen, so hätte dies eine mündliche Berufungsverhandlung erfordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200337.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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