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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0003 E 16. April 2002 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung nach dem von der Berufungsbehörde herangezogenen Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG u.a. voraussetzt, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur im Ergebnis - nach der Überzeugung der Berufungsbehörde - richtig, sondern schon im erstinstanzlichen Bescheid auch schlüssig begründet ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111 bis 0113, und vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0296). Bedurfte es nach Ansicht der Berufungsbehörde ergänzend zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung des - im angefochtenen Bescheid freilich nur "der Vollständigkeit halber" gegebenen - Hinweises auf einen Widerspruch zwischen Angaben der Asylwerberin, um die Unglaubwürdigkeit der Asylwerberin schlüssig zu begründen, so hätte dies eine mündliche Berufungsverhandlung erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200337.X01Im RIS seit
06.08.2002