RS Vwgh 2002/4/16 99/20/0430

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;

Rechtssatz

Bei der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, den wahren Sachverhalt festzustellen, auf den sich die Berufungsbehörde im Prinzip zu Recht beruft, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das primäre Ziel des Asylgesetzes nach dem Vorblatt der Erläuterungen zur Regierungsvorlage die "Garantie eines fairen Asylverfahrens" ist (686 BlgNR XX. GP 14). Auch die Einrichtung einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Berufungsbehörde in Asylsachen (vgl. a.a.O., 30, sowie 756 und 785 BlgNR XX. GP) dient u.a. diesem Ziel, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gestaltung der Berufungsverhandlungen in einer für den Asylwerber erkennbaren Weise nach außen hin zum Ausdruck kommen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200430.X01

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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