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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht auf den Umstand Bedacht genommen hat, dass der Asylwerber, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, nach seinen Angaben im Zeitpunkt des Verlassens von Sierra Leone erst siebzehn Jahre alt gewesen ist, nur fünf Jahre die Grundschule besucht und (gemeinsam mit seinem Vater außerhalb Freetowns) eine Landwirtschaft betrieben hat. Darüber hinaus hat der unabhängige Bundesasylsenat das Augenmerk nur auf einige Wissenslücken des Asylwerbers gelenkt, ohne diesen die von ihm vielfach richtig beantworteten Fragen gegenüberzustellen und diese Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen. Weiters ist anzumerken, dass dem Verhandlungsprotokoll nur teilweise zu entnehmen ist, welche der in Bezug auf sein Allgemeinwissen über Sierra Leone an den Asylwerber gerichteten Fragen er richtig oder falsch beantwortete und was jeweils die richtigen Antworten gewesen wären. Auch die Ausführungen des unabhängigen Bundesasylsenates zu den Sprachkenntnissen des Asylwerbers sind nicht geeignet, die negative Feststellung zur behaupteten Staatsangehörigkeit zu tragen. Eine ins Detail gehende Abwägung durfte im vorliegenden Fall nicht schon deshalb unterbleiben, weil der unabhängige Bundesasylsenat zur Auffassung kam, der Asylwerber habe sich auf die mündliche Verhandlung "gut vorbereitet" und die Fakten, die er über Sierra Leone wisse, lediglich "auswendig gelernt". Die Ausführungen zur Beweiswürdigung sind insgesamt somit zu kurz und zu abstrakt gehalten, um inhaltlich überprüfbar zu sein. Die Wahl besonders bestimmter - an den Voraussetzungen des § 6 AsylG 1997 orientierter - Formulierungen für das angenommene Ausmaß der Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers bietet dafür keinen Ausgleich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/20/0547).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200200.X01Im RIS seit
09.07.2002