RS Vwgh 2002/4/16 99/20/0604

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Siehe jedoch: 98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1;

Rechtssatz

Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung können unter anderem nicht nur dann asylrelevant sein, wenn sie gegenüber dem Asylwerber - im Verhältnis zu anderen Staatsangehörigen - in schwererem Ausmaß verhängt werden, sondern unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch dann, wenn sie - für sich gesehen - unverhältnismäßig sind (vgl. das gleichfalls den Irak betreffende Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200604.X03

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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