RS Vwgh 2002/4/16 2000/20/0131

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;

Rechtssatz

In dem dem hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0479, zugrundeliegenden Fall wusste der Asylwerber - so wie hier - zahlreiche Einzelheiten über den von ihm behaupteten Herkunftsstaat, bei denen nicht von vornherein und ohne weiteres unterstellt werden kann, die Kenntnis darüber sei "durch Auswendiglernen einiger Unterlagen" erlangt worden. Für diese Annahme hätte es auch im vorliegenden Fall einer nachvollziehbaren Begründung unter eingehender Auseinandersetzung mit diesen positiven Kenntnissen und einer Gegenüberstellung und Abwägung mit den Wissenslücken, auf welche der unabhängige Bundesasylsenat sein ausschließliches Augenmerk gerichtet hat, bedurft, wobei die Voraussetzungen nach § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann erfüllt gewesen wären, wenn es keiner weitwendigen Überlegungen und keiner langen Argumentationskette zu diffizilen Beweiswürdigungsproblemen bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200131.X02

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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