RS Vwgh 2002/4/16 2000/20/0555

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit Erkenntnis des VwGH erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200555.X01

Im RIS seit

09.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten