Ausführungen dazu, dass das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung nach dem von der Berufungsbehörde herangezogenen Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG u.a. voraussetzt, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur im Ergebnis - nach der Überzeugung der Berufungsbehörde - richtig, sondern schon im erstinstanzlichen Bescheid auch schlüssig begründet ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, Zlen. 99/20/0111 bis 0113, und vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0296). Bedurfte es nach Ansicht der Berufungsbehörde ergänzend zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung des - im angefochtenen Bescheid freilich nur "der Vollständigkeit halber" gegebenen - Hinweises auf einen Widerspruch zwischen Angaben der Asylwerberin, um die Unglaubwürdigkeit der Asylwerberin schlüssig zu begründen, so hätte dies eine mündliche Berufungsverhandlung erfordert.