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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Richteten sich die zu erörternden (im Erkenntnis näher dargestellten) Maßnahmen der Taliban gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung, so war dies (abgesehen von der im Fall der Asylwerberin auch in Betracht zu ziehenden früheren Parteimitgliedschaft und von politischen Komponenten einer nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates im vorliegenden Fall nicht zu erwartenden Verfolgung wegen Widersetzlichkeit; vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409) unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen (vgl. dazu aus der neueren hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0497, und vom 26. Februar 2002, Zl. 98/20/0544, jeweils mit weiteren Nachweisen; zur Verfolgung wegen des Geschlechtes auch das UNHCR-Arbeitspapier von Rodger Haines, Gender-Related Persecution (2001), sowie die dort zitierte Entscheidung der Refugee Status Appeals Authority New Zealand vom 16. August 2000, Refugee Appeal No. 71427/99, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200483.X02Im RIS seit
01.07.2002