RS Vwgh 2002/4/16 2000/20/0166

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Um die Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, nach dem Friedensabkommen vom 7. Juli 1999 bestünde keine Verfolgungsgefahr für den Asylwerber (einen Staatsangehörigen von Sierra Leone) mehr, zu stützen, hätte es weiterer Ermittlungen bedurft. Mit Rücksicht auf einen vom Asylwerber vorgelegten Bericht, dem entnehmbar ist, dass trotz des Friedensabkommens anhaltend Kämpfe stattfinden, wäre der unabhängige Bundesasylsenat verhalten gewesen, weitere Ermittlungen über die tatsächliche Lage in Sierra Leone anzustellen. Im Hinblick auf das als glaubwürdig beurteilte Vorbringen des Asylwerbers, dass er auf Grund der politischen Tätigkeit seines Vaters gefährdet wäre, wäre insbesondere zu klären gewesen, ob für die von der Civil Defense Force (CDF) wegen Beziehungen zu den Rebellen vormals verfolgten Personen tatsächlich keine Verfolgung mehr zu befürchten ist. Entscheidend wäre gewesen, ob das erwähnte Friedensabkommen entgegen den ausdrücklichen Behauptungen des Asylwerbers so weitgehend umgesetzt wurde, dass Feindseligkeiten der CDF gegenüber einer eines Naheverhältnisses zu den Rebellen beschuldigten Person nicht mehr zu erwarten waren (nähere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000200166.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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