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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 97/33/EG haben die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere u.a. die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern, zu berücksichtigen (Hinweis B 07. 02. 2002, AW 2001/03/0134, 0135). Den im angefochtenen Bescheid betreffend die Zusammenschaltung der Netze der Antragstellerin und der Mitbeteiligten getroffenen Anordnungen steht das zwingende öffentliche Interesse einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (Hinweis B 20. 10. 2000, AW 2000/03/0079).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030023.A02Im RIS seit
01.08.2002