RS Vwgh 2002/4/16 99/20/0604

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Schon in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt hat der Asylwerber die von ihm befürchteten Sanktionen im Fall seiner Rückkehr in den Irak darauf zurückgeführt, dass Wehrdienstverweigerer, die "zudem schiitischen Glaubens sind, als Hochverräter" im Irak angesehen würden. Zudem hat er unter Hinweis auf seinen langjährigen Aufenthalt in Kuwait ausgeführt, er hätte dort irakische Behörden über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Aufschub seines Militärdienstes getäuscht. Geht man aber einerseits von der Richtigkeit dieser (im angefochtenen Bescheid unwidersprochen gebliebenen) Angaben des Asylwerbers betreffend die speziell Wehrdienstverweigerern schiitischen Glaubens im Irak drohende Anschuldigung des Hochverrates aus und berücksichtigt man zudem andererseits den langjährigen Aufenthalt des Asylwerbers in einem Land, das kurz nach der Ausreise des Asylwerbers zum Kriegsgegner des Irak wurde, so stellen die unterlassenen Ermittlungen des unabhängigen Bundesasylsenates darüber, inwieweit dem Asylwerber angesichts dieser Eigenschaften eine schwerere Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung als anderen irakischen Staatsangehörigen droht, schon nach dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200604.X02

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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