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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat dem Asylwerber (einem Staatsangehörigen von Armenien) - offenbar ausgehend davon, seine der Übersiedlung nach Russland vorangegangene Bedrohung sei im Sinne einer dem Asylwerber vom Geheimdienst unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant gewesen - entgegen gehalten hat, diese Bedrohung sei nicht mehr aktuell und dem Asylwerber würde gegenüber einer solchen Bedrohung unter den nunmehrigen Verhältnissen in Armenien auch staatlicher Schutz gewährt werden. Für diese Annahmen bietet der in Beschwerde gezogene Bescheid allerdings keine ausreichende Begründung. Abgesehen von der Verweisung des Asylwerbers auf staatliche Kontrolleinrichtungen war aus der Sicht des unabhängigen Bundesasylsenates die Annahme entscheidend, der Geheimdienst würde sich für den Asylwerber auch im Falle seiner Rückkehr nach Armenien nicht mehr interessieren. Der unabhängige Bundesasylsenat hat nicht ausreichend einen Wegfall der für den Zeitpunkt der Ausreise des Asylwerbers und seiner Familie aus Armenien auch vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar angenommenen Gefährdung dargetan.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200011.X01Im RIS seit
06.08.2002