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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Beschwerde von Organen der Personalvertretung (Zentralausschüsse) gegen die zwangsweise Räumung von Räumlichkeiten der Landesregierung; Zentralausschuss als beschwerdeberechtigte (Rechts-)Person vor dem UVS im Sinne des Gesetzes; hoheitliches Handeln des LandeshauptmannesRechtssatz
Gemäß §29 Abs1 Bundes-PersonalvertretungsG kommt dem kraft §3 Abs1 litd leg cit als Organ der Personalvertretung eingerichteten Zentralausschuss ein Rechtsanspruch ua. auf Zurverfügungstellung entsprechender Räumlichkeiten samt Einrichtungen zu. Der Zentralausschuss (hier: der Pflichtschulen und Berufsschulen) ist daher insoweit (Rechts-)Person iSd §67a Abs1 Z2 AVG.
Zu Folge §29 Abs3 Bundes-PersonalvertretungsG ist über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs1 leg cit (das ist ua. die Zurverfügungstellung von entsprechenden Räumlichkeiten samt Einrichtungen) durch Bescheid zu entscheiden. Demnach ist aber die Entscheidung über diese Ansprüche des Zentralausschusses der Hoheitsverwaltung zugeordnet. Vor diesem Hintergrund ist es rechtswidrig, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten die bei ihm bekämpfte, derartige Ansprüche betreffende Maßnahme des Landeshauptmannes als "kein hoheitliches Handeln" qualifiziert.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hoheitsverwaltung, Personalvertretung, Rechte subjektive öffentliche, Unabhängiger Verwaltungssenat, SchulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B586.2002Dokumentnummer
JFR_09968997_02B00586_01