RS Vwgh 2002/4/16 2001/20/0361

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass in der Antwort der österreichischen Botschaft in Teheran auf die Anfrage des unabhängigen Bundesasylsenates nach möglichen "Problemen" wegen der Tatsache, dass ein Bediensteter eines Militärgerichtes (der Asylwerber, ein Staatsangehöriger des Iran) mit einer armenischen Christin "befreundet" sei, auch ausgeführt wurde, dass dann, wenn sexuelle Kontakte bestehen sollten, dies zu 30 bis 70 Peitschenhieben für den Moslem und - abhängig vom Richter - zu "Gefängnis bis Todesstrafe" für die Christin führen könne. Unter diesem Gesichtspunkt - und unter dem einer beabsichtigten Eheschließung - hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat mit den möglichen Auswirkungen der behaupteten Verlobung auseinandersetzen müssen. Diese dem Asylwerber im Falle intimer Kontakte zu seiner christlichen Verlobten drohende Bestrafung kann aufgrund der Schwere und der darin zum Ausdruck gelangenden staatlichen Reaktion auf die Abweichung von der im Iran staatstragenden islamischen Religion durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen sein. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (Judikaturhinweise im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001200361.X01

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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