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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;Rechtssatz
§ 2 Abs. 4 AuslBG ist gemäß § 34 Abs. 11 AuslBG mit 1. August 1993 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt - nicht für die Vergangenheit - kam eine Prüfung der Tätigkeit als Gesellschafter anhand des § 2 Abs. 4 AuslBG auf ihre Bewilligungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz in Betracht. Bei § 2 Abs. 4 AuslBG handelt es sich demnach nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis auf das E VfGH 17. 12. 1993, VfSlg 13657/1993, und die auf § 2 Abs. 4 AuslBG bezogenen E VwGH 01. 06. 1994, 94/18/0258, VwSlg 14068 A/1994, 08. 09. 1994, 94/18/0454, 21. 10. 1998, 98/09/0178).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998090174.X01Im RIS seit
08.07.2002