RS Vwgh 2002/4/17 98/09/0174

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;
AuslBG §34 Abs11 idF 1993/502;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 4 AuslBG ist gemäß § 34 Abs. 11 AuslBG mit 1. August 1993 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt - nicht für die Vergangenheit - kam eine Prüfung der Tätigkeit als Gesellschafter anhand des § 2 Abs. 4 AuslBG auf ihre Bewilligungsbedürftigkeit nach diesem Gesetz in Betracht. Bei § 2 Abs. 4 AuslBG handelt es sich demnach nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis auf das E VfGH 17. 12. 1993, VfSlg 13657/1993, und die auf § 2 Abs. 4 AuslBG bezogenen E VwGH 01. 06. 1994, 94/18/0258, VwSlg 14068 A/1994, 08. 09. 1994, 94/18/0454, 21. 10. 1998, 98/09/0178).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998090174.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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