RS Vwgh 2002/4/17 98/09/0175

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;
VStG §19 impl;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Feststellung nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz AuslBG erst nach der Betretung von Ausländern bei einer in dieser Bestimmung genannten Tätigkeit gestellt, ist nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Antrag bloß die Reaktion auf diesen Vorfall (und nicht umgekehrt die Tätigkeit der Ausländer als Reaktion auf eine unvertretbare behördliche Untätigkeit in einem Verfahren nach § 2 Abs. 4 AuslBG, was allenfalls bei der Strafbemessung eine Rolle spielen könnte, erfolgte) war.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998090175.X04

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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