RS Vwgh 2002/4/17 98/09/0174

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1994/314;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall waren die im Behördenvorhalt gewünschten Informationen und Unterlagen, die Rückschlüsse auf die Art, den Umfang, die Modalitäten der Erfüllung der Verpflichtung der stillen Gesellschafter zur Mitarbeit (die geboten war) und deren Stellenwert im Unternehmen der Beschwerdeführerin (einer GmbH) zugelassen hätten, zur Klärung der hier strittigen Frage, ob die atypischen stillen Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft (hier: des an der atypischen stillen Gesellschaft beteiligten Unternehmens der Beschwerdeführerin) tatsächlich persönlich ausüben, geeignet. Eine solche "Vorabinformation" war auch zweckmäßig und verfahrensökonomisch, hätte doch eine entsprechende Information bei einer allenfalls noch erforderlichen Einvernahme von Beteiligten bzw. Zeugen zumindest eine gezieltere Fragestellung ermöglicht. Die beweispflichtige Partei kann ein solches behördliches Verlangen nicht schon deshalb unbeantwortet lassen, weil sie in einem früheren Verfahrensstadium die Einvernahme von Beteiligten bzw. Zeugen beantragt hat. In dieser Situation ist sie gehalten, der Behörde die Gründe bekannt zu geben, weshalb sie diesem Verlangen nicht nachkommt. Unterlässt sie dies, kann sie der Behörde nicht entgegentreten, wenn diese daraus Rückschlüsse für die Erbringung des Nachweises nach § 2 Abs. 4 letzter Satz AuslBG zieht.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998090174.X08

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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