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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Da sich der unabhängige Bundesasylsenat mit der ihm vom Bundesasylamt übermittelten Aussage der Ehefrau des Asylwerbers beweiswürdigend auseinander gesetzt hat, ohne eine mündliche Verhandlung, in der der Asylwerber mit diesem Ermittlungsergebnis konfrontiert worden wäre, durchgeführt zu haben, liegt ein Verfahrensfehler vor (Hinweis: Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0475).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999010103.X01Im RIS seit
08.07.2002