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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §1 Abs4;Rechtssatz
Angesichts des bei der Gleichstellung wesentlichen volkswirtschaftlichen Interesses ist zu prüfen, ob die in Frage stehende unbefugte Gewerbeausübung "unbefugter Rosenverkauf" unter dem nach Art. 8 Abs. 2 MRK maßgeblichen Gesichtspunkt des "wirtschaftlichen Wohles des Landes" eine Rolle spielen kann. Das ist indes im konkreten Fall zu verneinen, weil einem "unbefugten Rosenverkauf" typischerweise doch eher bloß Bagatellcharakter zukommt. Anderes könnte gelten, wenn der Beschwerdeführer den "unbefugten Rosenverkauf" in großem Umfang organisiert hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X04Im RIS seit
13.06.2002