RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0120

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs4;
GewO 1994 §14 Abs1;
GewO 1994 §14 Abs2;
GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §5 Abs3;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Angesichts des bei der Gleichstellung wesentlichen volkswirtschaftlichen Interesses ist zu prüfen, ob die in Frage stehende unbefugte Gewerbeausübung "unbefugter Rosenverkauf" unter dem nach Art. 8 Abs. 2 MRK maßgeblichen Gesichtspunkt des "wirtschaftlichen Wohles des Landes" eine Rolle spielen kann. Das ist indes im konkreten Fall zu verneinen, weil einem "unbefugten Rosenverkauf" typischerweise doch eher bloß Bagatellcharakter zukommt. Anderes könnte gelten, wenn der Beschwerdeführer den "unbefugten Rosenverkauf" in großem Umfang organisiert hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X04

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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