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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen, welches wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt ist. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder - so zu ergänzen seit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen erlassene Rechtsvorschriften missachten (Hinweis Erkenntnisse vom 24. November 1999, Zl. 99/01/0323, oder vom 19. Jänner 2000, Zl. 99/01/0377).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X02Im RIS seit
13.06.2002