RS Vwgh 2002/4/18 99/09/0259

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4;
FrG 1997 §9 Abs1;
FrG SaisonarbeitskräfteV Land- und Forstwirtschaft 1999/II/055 §2;
FrG SaisonarbeitskräfteV Land- und Forstwirtschaft 1999/II/171 §2;

Rechtssatz

Dass der zuständige Bundesminister für das Kalenderjahr 1999 mit zwei Verordnungen Kontingente für den Wirtschaftszweig der Land- und Forstwirtschaft festlegte, kann - bei gesetzeskonformer Auslegung der Ausübung der dem Bundesminister eingeräumten Ermächtigung - nicht bedeuten, dass der Bundesminister dadurch die im § 9 Abs. 1 FrG festgelegte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen veränderte (erweiterte). Die Verordnungen BGBl. II Nr. 55 und 171/1999 stellen vielmehr (jeweils in § 2) ausdrücklich im Sinne des § 9 Abs. 1 FrG klar, dass die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen sechs Monate nicht überschreiten darf. Die Verordnung BGBl. II Nr. 171/1999 hat wohl weitere Bewilligungen für Saisonkräfte in der Land- und Forstwirtschaft für die Zeit bis 31. Dezember 1999 zahlenmäßig festgelegt, die Verordnung hat allerdings die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen für diesen Zeitraum nicht verändert (erweitert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999090259.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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