RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte dürfen sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken. Vielmehr bedarf es in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind.

Hier: In diesem Sinn erscheinen Ermittlungen dahingehend geboten, ob Vorfälle in der vom Asylwerber seinerzeit geschilderten Art für Guinea im Jahr 1990 verifiziert werden können. Das wäre insbesondere dann unverzichtbar, wenn das Verhalten des Asylwerbers in der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2000 tatsächlich - wie behauptet - auf eine geistige/psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen sein sollte und wenn eine derartige Erkrankung auch für die Zukunft keine für sich genommen einer verlässlichen Bewertung zugängliche Angaben des Asylwerbers erwarten ließe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010023.X04

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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