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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §914;Rechtssatz
Soll ein Arbeitnehmer auf Grund der Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, sodass der Arbeitgeber zu einem späteren (schon fixierten) Zeitpunkt auf ihn wieder zurückgreifen kann und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise weiterarbeitet, so ist im Allgemeinen eine Aussetzung des Arbeitsverhältnisses im eigentlichen Sinn, also eine Karenzierung anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090022.X04Im RIS seit
08.07.2002