RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0023

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich angesichts der beim Asylwerber im Sachwalterschaftsverfahren diagnostizierten Persönlichkeitsveränderung nicht nur die Frage nach der "Erinnerungs- und Aussagefähigkeit" stellte, sondern - losgelöst von reinen Gedächtnis- und Reproduktionsleistungen - auch zu klären gewesen wäre, ob/inwieweit er einerseits in der Lage ist, die Bedeutung des Vorgangs (behördliche Befragung im Rahmen eines Asylverfahrens) zu erfassen, und ob er andererseits (in welchem Ausmaß) die voluntativen Fähigkeiten besitzt, sein Verhalten zweckgerichtet zu steuern. Erst bei Bejahung auch dieser Fragen - die eingangs der Berufungsverhandlung von beiden Sachverständigen geäußerte Ansicht, es sei dem Asylwerber "grundsätzlich" zuzumuten bzw. zuzusinnen, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse wahrheitsgemäß zu berichten, ist dafür nicht aussagekräftig - wären Schlussfolgerungen aus dem Verhalten des Asylwerbers für die Beweiswürdigung zulässig. Das bedeutet letztlich, dass - soll sein nunmehriges Verhalten im Rahmen der Berufungsverhandlung Berücksichtigung finden - die Klärung seines näheren psychischen Zustandes nicht dahingestellt bleiben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010023.X02

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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