Index
19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §1 Abs4;Rechtssatz
Haben die Übertretungen der GewO 1994 keine wesentliche Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bewirkt, so erweist sich der Schluss als nicht zulässig, der Beschwerdeführer werde "sich auch in Zukunft nicht an wesentliche Rechtsvorschriften" - im im Erkenntnis dargestellten speziellen Sinn - halten. Auch aus dem Umstand der wiederholten Tatbegehung lässt sich für sich betrachtet diese Prognose nicht ableiten (vgl. zu gehäuften Verwaltungsübertretungen das Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0135; vgl. außerdem, ebenfalls zu wiederholten Übertretungen der GewO 1994, das Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/01/0059). Die Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG lag bei Erlassung des bekämpften Bescheides zumindest drei Jahre zurück. Außerdem ist sie während des mehr als 12-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein Einzelfall geblieben, weshalb im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend die Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht erfüllt, mit dem Gesetz nicht in Einklang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X05Im RIS seit
13.06.2002