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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (Hinweis Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 90/10/0143).
Hier: Der bekämpfte Bescheid wirft dem Asylwerber vor, dass er durch seine beharrliche Weigerung, in der Berufungsverhandlung konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen bzw. eine chronologische Darstellung der damaligen Ereignisse vor dem Verlassen seines Heimatlandes zu geben, die ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtung gröblich verletzt habe. Jedenfalls angesichts des dem unabhängigen Bundesasylsenat bekannten Umstandes, dass für den Asylwerber ein Sachwalter bestellt ist, wäre es seine Aufgabe gewesen, die Beurteilung der Frage, ob die dem Asylwerber vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht auf dessen freiem Willensentschluss beruhte oder als krankheitsbedingte Reaktion anzusehen war, nicht ohne Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010023.X01Im RIS seit
13.06.2002