RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0023

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §52;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen (Hinweis Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 90/10/0143).

Hier: Der bekämpfte Bescheid wirft dem Asylwerber vor, dass er durch seine beharrliche Weigerung, in der Berufungsverhandlung konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen bzw. eine chronologische Darstellung der damaligen Ereignisse vor dem Verlassen seines Heimatlandes zu geben, die ihm obliegende Mitwirkungsverpflichtung gröblich verletzt habe. Jedenfalls angesichts des dem unabhängigen Bundesasylsenat bekannten Umstandes, dass für den Asylwerber ein Sachwalter bestellt ist, wäre es seine Aufgabe gewesen, die Beurteilung der Frage, ob die dem Asylwerber vorgeworfene Verletzung der Mitwirkungspflicht auf dessen freiem Willensentschluss beruhte oder als krankheitsbedingte Reaktion anzusehen war, nicht ohne Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010023.X01

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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