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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Asylwerber aus dem Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes entlassen worden war, hätte von ihm gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich dem Bundesasylamt mitgeteilt werden müssen. Dass er - wie behauptet - infolge Obdachlosigkeit keine neue Abgabestelle hatte, ließ seine diesbezügliche Obliegenheit unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt (so ausdrücklich P. Oberhammer, "Änderung der Abgabestelle" durch Delogierung und Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, Wohnrechtliche Blätter 1994, 18 ff, FN 27; siehe auch Stoll, BAO-Kommentar I, 1052, wonach mit dem Begriff "Änderung" das Attribut des Endgültigen, der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden ist; implizit auch das Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010559.X01Im RIS seit
13.06.2002