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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §1 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde gelangte auf Grund der insgesamt fünf vom Beschwerdeführer gesetzten Verwaltungsübertretungen - wobei sie sich insbesondere auf die vier Übertretungen der GewO 1994 stützte - zu dem Schluss, dass "er sich auch in Zukunft nicht an wesentliche Rechtsvorschriften halten wird und daher insgesamt eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich unter Achtung ihrer Gesetze nicht gegeben ist". Sie hat damit ausdrücklich auf den ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 abgestellt, ungeachtet dessen, dass sich die dort geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers bezieht - Derartiges hatte die belangte Behörde zweifelsohne nicht vor Augen - und dass dieser Fall (nur) gewährleisten soll, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 2001/01/0430). Durch diese Verkennung der Rechtslage wäre der Beschwerdeführer freilich nicht in Rechten verletzt, wenn die Schlussfolgerung zuträfe, er werde sich auch in Zukunft nicht an wesentliche Rechtsvorschriften halten, und wenn er damit keine Gewähr iSd zweiten Falles des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 dafür böte, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X01Im RIS seit
13.06.2002