RS Vwgh 2002/4/18 2001/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §914;
AuslBG §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0076 E 18. Dezember 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Lösung der entscheidenden Frage, ob eine Unterbrechung (im Sinne von - wenn auch kurzfristiger - Beendigung) des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung (im Sinne einer bloßen Aussetzung der synallagmatischen Verpflichtungen) vorliegt, kommt es auf den Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragspartnern abgeschlossenen Vereinbarung an, die nach den Regeln des § 914 ABGB auszulegen ist (Hinweis E 29. 03. 2000, 98/08/0164, E 26. 01. 2000, 95/08/0153). Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, etwa auf den Gebrauch bestimmter Wendungen, wie z.B. die Verwendung des Wortes "Unterbrechung" (Hinweis E 13. 09. 1985, 85/08/0067), sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen, wobei - in erster Linie - die Absicht der Parteien zu erforschen ist (Hinweis E 20. 12. 2000, 96/08/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090022.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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