RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0559

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Es wird zwar im Regelfall auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig sein, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen habe. Für den Fall der eingetretenen Obdachlosigkeit trifft das jedoch nicht in gleichem Maße zu. Auch der im vorliegenden Fall dem Asylwerber am 12. Jänner 2001 ausgefolgte Ladungsbescheid für den 2. März 2001 enthielt lediglich den Hinweis, dass jede Änderung der Wohnadresse dem Bundesasylamt unverzüglich mitzuteilen sei. Im Verkennen dieses Hinweises in die Richtung, dass lediglich eine neue Wohnadresse bekannt zu geben sei, kann noch keine grobe Fahrlässigkeit erkannt werden. Das gilt jedenfalls in Anbetracht des aus Äthiopien (allenfalls Eritrea) stammenden, sprachunkundigen und erst wenige Monate im Inland befindlichen Asylwerbers, der offensichtlich keine über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrung im Umgang mit Behörden erworben hat und bei dem daher ein dementsprechend geringer Sorgfaltsmaßstab (Hinweis: Erkenntnis vom 7. Juni 2000, 99/01/0337) anzulegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010559.X02

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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