Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG 1985 in der Person des Erstbeschwerdeführers als erfüllt erachtet, gelangte jedoch im Rahmen der Ermessensübung im Grunde des § 11 StbG 1985 zur Abweisung des Verleihungsantrages des Erstbeschwerdeführers (und infolge dessen zur Abweisung des Erstreckungsbegehrens). Es ist daher vom VwGH lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr durch § 11 StbG 1985 eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis: Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0120, mwN).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010523.X01Im RIS seit
08.07.2002Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008