RS Vwgh 2002/4/18 2000/01/0523

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §16 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §17 idF 1998/I/124;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG 1985 in der Person des Erstbeschwerdeführers als erfüllt erachtet, gelangte jedoch im Rahmen der Ermessensübung im Grunde des § 11 StbG 1985 zur Abweisung des Verleihungsantrages des Erstbeschwerdeführers (und infolge dessen zur Abweisung des Erstreckungsbegehrens). Es ist daher vom VwGH lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr durch § 11 StbG 1985 eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat oder nicht (Hinweis: Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 98/01/0120, mwN).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010523.X01

Im RIS seit

08.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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