RS Vwgh 2002/4/18 2001/01/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Betreffend die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers können aus der Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion (aus 1991) - auch wenn es zutrifft, dass sie sich nicht durch großen Detailreichtum auszeichnet - nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn seitens der Behörde - erfolglos - auf eine nähere Detaillierung der Angaben gedrungen worden wäre (Hinweis: Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/19/0625).

Hier: Die seinerzeitigen Angaben des Asylwerbers, die in Richtung "Sippenhaftung" gehen, erreichen noch einen solchen Detaillierungsgrad, dass daraus - ihr Zutreffen unterstellt - auf einen asylrelevanten Sachverhalt geschlossen werden könnte (Hinweis Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010023.X03

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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