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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Staatsbürgerschaftsbehörde gelangte letztlich zum Schluss, der Verleihungswerber verfüge nur über äußerst mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Vorgangsweise, die Prüfung der Deutschkenntnisse so unauffällig vorzunehmen, dass es der Verleihungswerber gar nicht merkt, entspricht jedenfalls insoweit, als ihm die konkrete Grundlage für das negative Kalkül nicht offen gelegt wurde, nicht dem Gesetz.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010363.X01Im RIS seit
08.07.2002