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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Versteht man den bekämpften Bescheid dergestalt, dass der unabhängige Bundesasylsenat ohnehin in Einklang mit § 66 Abs. 4 AVG eine aktuelle Beurteilung über die "offensichtliche Unbegründetheit" des Asylantrags des Asylwerbers treffen wollte, so ist zunächst festzuhalten, dass er einheitlich ausführte, weder die Identität, noch das Alter, noch die behauptete Staatsangehörigkeit des Asylwerbers und ebenso wenig die von ihm behaupteten Fluchtgründe feststellen zu können. Die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe selbst hat der unabhängige Bundesasylsenat indes gar nicht eigens geprüft, vielmehr leitete er sein diesbezügliches Kalkül einerseits aus dem Umstand, dass die senegalesische Staatsangehörigkeit des Asylwerbers nicht habe festgestellt werden können, und andererseits aus der Annahme, dass der Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland unter einer "Alias-Identität" aufgetreten sei und "offensichtlich" falsche Angaben über sein Alter gemacht habe, ab. Um in einem solchen Fall zu der Schlussfolgerung gelangen zu können, das Vorbringen eines Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation entspreche iSd § 6 Z 3 AsylG 1997 offensichtlich nicht den Tatsachen, müssen die Behauptungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Identität und zum Alter ihrerseits offensichtlich unglaubwürdig (Hinweis Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0447) bzw. muss umgekehrt die Tatsache des Auftretens unter einer "Alias-Identität" völlig eindeutig sein.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010079.X02Im RIS seit
13.06.2002