RS Vwgh 2002/4/18 2001/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §914;
ASVG §33 impl;
AuslBG §14a Abs1;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §7 Abs6;

Rechtssatz

War ein (ausländischer) Arbeitnehmer während eines gesamten Jahres im Beurteilungszeitraum bei der Sozialversicherung weitgehend derart geringfügig beschäftigt gemeldet, dass zwischen den einzelnen Tagen einer Beschäftigung jeweils zumeist nur ein oder zwei Tage ohne Arbeitsleistung lagen, so darf dies nicht ohne weiteres als Beendigung der jeweils vorangehenden Beschäftigung gewertet werden. Vor dem Hintergrund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es daher nahe liegend, dass die Absicht der Vertragspartner tatsächlich nicht auf die (mehr als hundert Mal) wiederholten Abschlüsse von isolierten Dienstverhältnissen als Tagelöhner für die Dauer von jeweils nur einigen Stunden, sondern auf das Bestehen eines längerfristigeren Verhältnisses gerichtet war, bei dem jeweils nur die konkreten Zeiten der Arbeitsleistung gesondert vereinbart wurden. Nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen wäre dies zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090022.X05

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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