RS Vwgh 2002/4/18 2000/01/0510

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüber zu stellen, erweist sich als verfehlt (Hinweis: Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0258). Die belangte Behörde hätte daher zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Fremden vielmehr den aktuellen Umstand zu berücksichtigen gehabt, dass der Fremde seit Juni 1998 in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis steht; in Anbetracht der kontinuierlichen Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses, das eine berufliche Integration indiziert, traten häufig wechselnde Beschäftigungsverhältnisse jeweils kurzer Dauer und Zeiten von Arbeitslosigkeit in früheren Jahren in den Hintergrund. Schließlich wird die belangte Behörde auch die persönliche Integration des Fremden in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010510.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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