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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung nach § 11 StbG 1985 kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an; eine Betrachtungsweise dergestalt, die Beschäftigungszeiten eines Fremden seiner Gesamtaufenthaltsdauer im Inland gegenüber zu stellen, erweist sich als verfehlt (Hinweis: Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/01/0258). Die belangte Behörde hätte daher zur Beurteilung des Ermessensgesichtspunktes der Integration des Fremden vielmehr den aktuellen Umstand zu berücksichtigen gehabt, dass der Fremde seit Juni 1998 in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis steht; in Anbetracht der kontinuierlichen Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses, das eine berufliche Integration indiziert, traten häufig wechselnde Beschäftigungsverhältnisse jeweils kurzer Dauer und Zeiten von Arbeitslosigkeit in früheren Jahren in den Hintergrund. Schließlich wird die belangte Behörde auch die persönliche Integration des Fremden in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen haben.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000010510.X01Im RIS seit
08.07.2002