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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Frage offen, ob aus der vom unabhängigen Bundesasylsenat dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegten Annahme, der Asylwerber wäre vor seiner Asylantragstellung in Österreich in Deutschland unter einer "Alias-Identität" aufgetreten, auf eine offensichtliche Unglaubwürdigkeit seines nunmehr in Österreich erstatteten Vorbringens geschlossen werden könnte. Diese Frage wäre im konkreten Fall jedenfalls angesichts der zeitlichen Abfolge - ein Deutschlandaufenthalt im Jahr 1993 würde die gesamte vom Asylwerber vor dem Bundesasylamt vorgetragene Fluchtgeschichte aus den Angeln heben - wohl zu bejahen. Allerdings sind die Verfahrensergebnisse, welche der unabhängige Bundesasylsenat zur Feststellung des Deutschlandaufenthaltes des Asylwerbers gelangen ließen, mangelhaft und somit nicht geeignet, die Beurteilung, die Angaben des Asylwerbers seien "offensichtlich unglaubwürdig", zu rechtfertigen. Im Ergebnis liegt eine (bloße) Stellungnahme der deutschen Behörden vor, die weder eine Auskunft über das konkret verwendete Vergleichsmaterial gibt noch eine nachvollziehbare Begründung dafür enthält, warum "Identität" gegeben sei. Wird wie hier die Richtigkeit einer solchen Stellungnahme im Verfahren bestritten, so bietet sie für sich allein noch keine taugliche Grundlage für die Annahme, es liege Identität zwischen dem Asylwerber und der Vergleichsperson vor. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte im vorliegenden Fall dem Beweisantrag des Asylwerbers auf Beischaffung des deutschen Aktes mit dem "Vergleichsfingerabdruck" Folge zu geben und ein daktyloskopisches Gutachten in Auftrag zu geben gehabt (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010079.X03Im RIS seit
13.06.2002