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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §40;Rechtssatz
Die zwingende Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder nach dem HVG noch nach dem AVG vorgesehen. Damit kann eine Person, die einen Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem HVG gestellt hat, im Verwaltungsverfahren nicht darauf vertrauen, dass sie ihre Argumente bei einer mündlichen Verhandlung vor der Schiedskommission beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen werde geltend machen können.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090162.X01Im RIS seit
24.06.2002