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19/05 MenschenrechteNorm
GewO 1994 §1 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf den Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gleichstellung mit Inländern zum Zweck der Ausübung des freien Gewerbes "Verkauf von Schnittblumen im Umherziehen" gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen worden ist, war die mangelnde Befugnis des Beschwerdeführers zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes offensichtlich darin begründet, dass er ausländischer Staatsbürger ist und weder die Voraussetzung der Gegenseitigkeit (§ 14 Abs. 1 GewO 1994) noch jene der Gleichstellung (§ 14 Abs. 2 leg. cit.) erfüllte. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Übertretungen der GewO 1994 waren daher zweifellos nicht dergestalt, dass sie das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdeten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010120.X03Im RIS seit
13.06.2002