RS Vwgh 2002/4/18 2000/09/0176

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §95 Abs1;

Rechtssatz

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinaroberkommission angesichts des Untätigbleibens eines im Dienst befindlichen Sicherheitswachebeamten bei einer unmittelbar vor seinen Augen geschehenden Unrechtshandlung, deren Verhinderung zu seinen primären Dienstpflichten zählt, das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejaht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090176.X03

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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