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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Disziplinaroberkommission angesichts des Untätigbleibens eines im Dienst befindlichen Sicherheitswachebeamten bei einer unmittelbar vor seinen Augen geschehenden Unrechtshandlung, deren Verhinderung zu seinen primären Dienstpflichten zählt, das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090176.X03Im RIS seit
08.07.2002