RS Vwgh 2002/4/18 2000/09/0191

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Der Berufungswerber sendet am Tag der Berufungsverhandlung an den unabhängigen Verwaltungssenat ein Telegramm mit dem Wortlaut: "Bin erkrankt. T.". Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes (§ 19 Abs. 3 AVG) für das Nichterscheinen des Berufungswerbers zur Berufungsverhandlung ausgeht, weil aus dem bloßen Text der Entschuldigung für sein Nichterscheinen - nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und vom unabhängigen Verwaltungssenat in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar ist. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090191.X01

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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