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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Der Berufungswerber sendet am Tag der Berufungsverhandlung an den unabhängigen Verwaltungssenat ein Telegramm mit dem Wortlaut: "Bin erkrankt. T.". Es kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der unabhängige Verwaltungssenat vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes (§ 19 Abs. 3 AVG) für das Nichterscheinen des Berufungswerbers zur Berufungsverhandlung ausgeht, weil aus dem bloßen Text der Entschuldigung für sein Nichterscheinen - nicht einmal durch Anschluss einer Krankmeldung - die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und vom unabhängigen Verwaltungssenat in der kurzen Zeit auch nicht eruierbar ist. Ob aber eine Entschuldigung die Abwesenheit rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090191.X01Im RIS seit
26.06.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2014