RS Vwgh 2002/4/18 2001/09/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §914;
AuslBG §7 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0076 E 18. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Es steht den Vertragspartnern des Arbeitsvertrages grundsätzlich (innerhalb bestimmter Grenzen) frei, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses eine bloße Karenzierung der beiderseitigen Hauptpflichten oder aber dessen Beendigung und eine "spätere Fortsetzung" (das heißt eine "echte Unterbrechung") zu vereinbaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090022.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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