RS Vwgh 2002/4/18 2002/09/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0062 E 18. April 2002

Rechtssatz

Ein von vornherein (im Vertrag) nicht (ausreichend) bestimmtes Werk kann nicht durch unmittelbar der Ausführung vorangehende Anweisungen des Vorarbeiters des Auftraggebers und darauf beruhende Leistungsberichte "unterscheidbar" gemacht werden, weil bereits bei Übernahme eines Werkauftrages zB. klar sein muss, wem in welchem Bereich die Anordnungsbefugnisse zustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090063.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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