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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HDG 1994 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Rückt ein Betroffener, um einem an ihn gerichteten, wenn auch möglicherweise nicht zugestellten Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst zu entsprechen, ein, so ist er ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts Soldat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994; die Zustellung des Einberufungsbefehles verliert damit für die Frage der Anwendbarkeit des HDG 1994 die entscheidende Bedeutung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090169.X01Im RIS seit
08.07.2002