RS Vwgh 2002/4/18 2001/09/0169

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;
WehrG 1990 §1 Abs3 impl;
ZustG;

Rechtssatz

Rückt ein Betroffener, um einem an ihn gerichteten, wenn auch möglicherweise nicht zugestellten Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst zu entsprechen, ein, so ist er ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts Soldat im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 HDG 1994; die Zustellung des Einberufungsbefehles verliert damit für die Frage der Anwendbarkeit des HDG 1994 die entscheidende Bedeutung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090169.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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