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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §4;Rechtssatz
Es kann weder daraus, dass die Kontingente des Wirtschaftszweiges Land- und Forstwirtschaft für den Zeitraum bis 31. Dezember 1999 mit zwei Verordnungen (zahlenmäßig) festgelegt wurden, noch daraus, dass für den beantragten Ausländer im Kalenderjahr 1999 die Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft mit zwei Bescheiden (mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Monaten) erteilt wurde, abgeleitet werden, dass der beantragte Ausländer von der Antragstellerin bis 31. Dezember 1999 länger als sechs Monate als Saisonarbeitskraft hätte beschäftigt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090259.X02Im RIS seit
08.07.2002